Gem. PD 156/1994 (RL 91/553/EWG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn den Arbeitnehmer, der mindestens ein Monat beschäftigt war, schriftlich über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zu informieren.
Sollte der Arbeitsvertrag geändert werden, ist kein Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich. Vielmehr kann der ursprüngliche Arbeitsvertrag in der nunmehr geänderten Fassung fortbestehen.
Die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitzuteilen hat, decken sich mit den Mindestvoraussetzungen an den Inhalt eines Arbeitsvertrages. Diese sind:
Um möglichen Problemen schon im Vorfeld vorzubeugen, sollte ein Arbeitsvertrag neben dem Mindestinhalt allerdings ferner noch folgende Punkte regeln bzw. klarstellen: