Werkverträge

Gegenstand eines Werkvertrags ist in der Regel die Herstellung eines Werks. Geschuldet ist also ein Erfolg. Der Auftragnehmer verpflichtet sich innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums ein bestimmtes Werk herzustellen und der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses Werk abzunehmen und zu bezahlen. Wird das Werk nicht fertiggestellt, so muss der Auftraggeber nichts bezahlen. Kurz gesagt: Beim Arbeitsvertrag wird die Zeit, beim Werkvertrag der Erfolg bezahlt. Aus diesem Grund entsteht auch zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein dem Arbeitsvertrag vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis mit seinen Sorgfaltspflichten. Auch findet hier das Arbeitsrecht keine Anwendung.


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