Der Vorgang der Unternehmensübertragung lässt sich unter dem Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes in folgende Phasen einteilen:
1. VOR DEM UNTERNEHMENSÜBERGANG
Es ist eine Prüfung der Rechtslage des Arbeitnehmers vorzunehmen. Diese Prüfung ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes zu erstrecken:
-
jeder einzelne Arbeitsvertrag,
-
etwaige B2B-Vereinbarungen,
-
alle Verträge der Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsräte,
-
ob in den letzten drei Monaten bzw. im letzten Jahr vor dem geplanten Unternehmensübergang
ein Arbeitnehmer gekündigt wurde,
-
ob ein Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor dem geplanten Unternehmensübergang
gekündigt hat,
-
ob Arbeitnehmern im letzten Jahr vor der geplanten Unternehmensübertragung Vergütungen (z.B.
Trinkgelder, Überstundenpauschale, etc.) gewährt wurden,
-
ob es im Unternehmen Arbeitnehmer mit besonderen Rechten gibt (z.B. Schwangere, Behinderte,
etc.),
-
ob irgendein Arbeitnehmer zu flexibler Arbeit berechtigt ist,
-
ob es Verträge mit Arbeitnehmern einer Drittfirma gibt (Outsourcing),
-
ob das Unternehmen Selbständige beschäftigt (Sub-Unternehmer),
-
ob es entsendete/empfangene Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten gibt, die unter
ausländisches Sozialversicherungsrecht fallen,
-
ob es Arbeitnehmer gibt, die entweder bei einem privaten Unternehmen oder über das
Unternehmen selbst privatversichert sind (Pensionsplan),
-
ob vom ursprünglichen Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt
wurden.
2. INFORMATION UND BERATUNG
In dieser Phase ist erstens das übertragende Unternehmen gegenüber dem übernehmenden Unternehmen und anschließend beide Unternehmen gegegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, über Folgendes zu
informieren:
-
das (geplante) Datum des Unternehmensübergangs,
-
der Grund des Unternehmensübergangs,
-
die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Unternehmensübergangs,
-
geplante Maßnahmen, die das Beschäftigungsverhältnis berühren könnten.
Die Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Meinung zu äußern und sowohl mit dem ursprünglichen als auch dem neuen Arbeitgeber zu verhandeln. Diese Meinungen müssen aufgezeichnet werden.
3. UNTERNEHMENSÜBERGANG
Diese Phase beinhaltet:
-
Übertragung des Beschäftigungsverhältnisses auf das neue Unternehmen,
-
Abschluss neuer Beschäftigungsverhältnisse, sofern notwendig,
-
Anwendung der Vorgaben der einschlägigen Verordnungen
-
Meldung bei den zuständigen örtlichen Behörden (Arbeitsamt, IKA, etc.; siehe aber
ERGANI),
-
Beschaffung der notwendigen Unterlagen.
4. NACH DEM UNTERNEHMENSÜBERGANG
Der neue Arbeitgeber wird über rechtliche Anforderungen, Änderungen und Vorschläge informiert, um die Regelkonformität sicherzustellen.
Hier finden Sie die Informationen zu dem Arbeitnehmerdatenschutz.